Der Begriff "Oldtimer" ist seit dem Inkrafttreten der Fahrzeug-Zulassungs-verordnung (FZV) zum 1. März 2007 per Gesetz einheitlich definiert. Demnach sind Oldtimer Fahrzeuge, die vor mindestens 30 Jahren (Stichtag ist der jeweils 1. des Zulassungsmonats) für den Strassenverkehr zugelassen wurden, weitestgehend originalgetreu sind, sich in einem guten Erhaltungszustand befinden und der Pflege des kraftfahrzeugtechnischen Kulturgutes dienen. Ist der Tag der Erstzulassung nicht mehr feststellbar (z.B. bei importierten Fahrzeugen oder bei Scheunenfunden ohne Papiere), wird das Alter (meist an Hand der verfügbaren Herstellerangaben) geschätzt.
Für rote 07-Kennzeichen, die nach der früher gültigen 20-Jahre Regelung zugeteilt wurden, besteht Bestandsschutz; auch wenn die Fahrzeuge noch keine 30 Jahre alt sind. Dies gilt unanhängig von einer Befristung oder einem Widerrufsvorbehalt. Details der Handhabung variieren von Bundesland zu Bundesland, da die Umsetzung des Bestandschutzes Ländersache ist.
Grundvorraussetzung für die Zuteilung eines H-Kennzeichens oder eines roten 07-Kennzeichen ist ein Oldtimer-Gutachten. Während die Gutachten früher nur vom TÜV oder der Dekra erstellt werden durften, darf inzwischen jeder amtlich anerkannte Sachverständige , Prüfer oder Prüfingenieur die Fahrzeuge abnehmen.
Gemäss FZV gibt es nur eine Art der Ausserbetriebsetzung. Zwischen vorübergehender und endgültiger Stilllegung wird kein Unterschied mehr gemacht. Der Vorteil der aktuellen Regelung besteht darin, dass die Betriebserlaubnis nicht -wie lange Zeit üblich- nach 18 Monaten erlischt. Nach derzeitigem Recht bleibt die Betriebserlaubnis nach Abmeldung 7 Jahre gültig; unter bestimmten Voraussetzungen auch darüber hinaus. Eine sogenannte "Vollabnahme" des Fahrzeugs bei Wiederzulassung ist also frühestens 7 Jahre nach dem Abmelden erforderlich.
Ein Nachteil für Oldtimerliebhaber: Das Kfz-Kennzeichen verfällt sofort bei Ausserbetriebsetzung, es kann wie ein Wunschkennzeichen aber für einen befristeten Zeitraum (z.B. fürs Abmelden über Winter) reserviert werden. Ausserdem fallen Fahrzeuge beim Abmelden sofort aus der Statistik und nicht erst nach Anlauf einer 18-monatigen Frist.